Satzung der katholischen Mädchengruppe Bruckberg
Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen
KATHOLISCHE MÄDCHENGRUPPE BRUCKBERG
Derselbe kann niemals in einen anderen Verein umgewandelt werden.
Er wurde offiziell gegründet am 28.02.1974
Wiederaufleben des Vereins am 02.04.2001
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Bruckberg.
§ 3
Jahreshauptversammmlungen und Monatsversammlungen werden im Vereinslokal
„Gasthaus Strasser“, Bruckberg abgehalten.
Zweck des Vereins
§ 4
Kameradschaftliche Vereinigung, zur gesellschaftlichen Unterhaltungen, der junge Frauen
aus der Gemeinde Bruckberg.
Mitglieder
§ 5
Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
§ 6
Aktives Mitglied kann jede junge Frau werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, sich
eines unbescholtenen Rufes erfreut und den Zweck des Vereins redlich und entschieden
anzustreben gewillt ist.
§ 7
Passives Mitglied wird dasjenige aktive Mitglied, welches in den ehelichen Stand übertritt
oder das Alter von 35 Jahren überschreitet.
§ 8
Beim Übertritt eines aktiven zum passiven Mitglied bedarf es keiner Beschlussfassung,
sondern erfolgt der Übertritt kraft Satzung.
§ 9
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist zur Zeit auf 20,- € festgelegt und kann nur in der
Jahreshauptversammlung geändert werden.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt
ist jedem Mitglied gestattet. Die Austretende hat sich beim Vorstand abzumelden. Mit dem
Austritt oder Ausschluss sind dem Mitglied alle Rechte und Pflichten des Vereins
genommen.
§ 11
Der Ausschluss erfolgt:
1. wegen Rückstands eines Jahresbeitrages nach vorhergegangener mehrmaliger
Aufforderung
2. wegen unehrenhaftem Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins,
3. wegen Nichtbeachten der Satzung, vereinswidrigem und unkameradschaftlichem
Verhalten
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Das betreffende Mitglied wird
von der Ausschließung unter Mitteilung des Grundes schriftlich in Kenntnis gesetzt.
§ 12
Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach einem Jahr um Wiederaufnahme in den
Verein nachsuchen. Die Vorstandschaft hat genau zu prüfen, ob die Gründe, welche den
seinerzeitigen Ausschluss notwendig machten, nunmehr weggefallen sind.
Ausgeschlossene Mitglieder, welche gegen den Verein gearbeitet haben, können niemals
mehr aufgenommen werden.
Verwaltung des Vereins
§ 13
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch den Vorstand, die Vorstandschaft, die
Monatsversammlung und die Jahreshauptversammlung verwaltet.
Vorstandschaft
§ 14
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. dem Vorstand und seinem Stellvertreter
2. dem Kassier und dessen Stellvertreter
3. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
4. dem Fahnenträger und dessen Stellvertreter
Die Vorstandschaft besteht in aller Regel aus aktiven Mitgliedern.
Siehe (1.-4.). Stehen solche bei der Wahl nicht zur Verfügung, können Ausnahmsweise
auch passive Mitglieder für diese Ämter gewählt werden.
Die Rechtsverbindlichkeiten der Verträge können durch den Vorstand, den Stellvertreter
des Vorstands und den Kassier getätigt werden.
Die Wahl des ersten Vorstandes kann nur in geheimer Wahl erfolgen. Sie darf von jedem
anwesenden aktiven Mitglied gewählt werden. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden
ebenfalls in geheimer Wahl und von allen anwesenden aktiven Mitgliedern gewählt, es sei
denn, die Hauptversammlung beschließt durch die Mehrheit die Wahl per Akklamation.
Scheiden während des Jahres der 1. Vorstand, der 1. Kassier oder der 1. Fahnenträger aus,
so führen die jeweiligen Stellvertreter das Amt bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung weiter.
Scheiden weitere Vorstandmitglieder aus, so wird jeweils in der nächsten
Monatversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt. Gewählt sind diejenigen, welche die
meisten Stimmen erhalten.
Sämtliche Gewählte haben das ihnen übertragene Amt bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu verwalten. Sie können wieder gewählt werden.
Passive Mitglieder haben ausschließlich eine beratende Funktion, sie haben kein
Stimmrecht.
Befugnisse der Verwaltung
§ 15
Die Mitglieder der Vorstandschaft führen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.
§ 16
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die
Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
§ 17
In der Jahreshauptversammlung sind alle anwesenden aktiven Mitglieder stimm- und
wahlberechtigt. Wählbar ist ein Mitglied nur dann, wenn es mindestens seit einem halben
Jahr ununterbrochen dem Verein angehört. Bei der Wahl zum 1. Vorstand und 1. Kassier
sollte das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Geschäftsordnung der Jahreshauptversammlung
§ 18
Die Jahreshauptversammlung wird in der Regel alljährlich im März abgehalten. Am Tag
der Jahreshauptversammlung findet ein feierliches Amt für die verstorbenen
Vereinsmitglieder statt.
§ 19
Zweck der Jahreshauptversammlung ist
1. Bericht des Vorstandes über Stand und Wirksamkeit des Vereins,
2. Bericht des Kassier,
3. Kassenprüfung durch zwei gewählte Mitglieder
4. Bericht des Schriftführers
5. Neuwahlen der Vorstandschaft
6. Satzungsänderungen
Zur Jahreshauptversammlung werden alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung eingeladen.
§ 20
Außerordentliche Generalversammlung findet statt
1. wenn der Vorstand ein solche einberuft
2. wenn es die Vorstandschaft beschließt,
3. wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unterschriftlich die Einberufung beantragt. Die
Verhandlungspunkte müssen aus dem Antrag ersichtlich sein.
Besondere Bestimmungen
§ 21
Zur Pflege der Geselligkeit können Gesellschaftstage und sonstige gesellschaftliche
Veranstaltungen abgehalten werden. Zeit und Ort dieser Veranstaltungen werden jeweils
rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 22
Soll ein Gründungsfest oder Fahnenweihe durchgeführt werden, so wird diese bei der
Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung, durch alle
aktiven und passiven Mitglieder des Vereins beschlossen. Dafür ist eine ¾ Mehrheit aller
Anwesenden erforderlich. Für den Zeitraum der Organisation und Durchführung ist ein
Festausschuss zu bilden, der sowohl aus aktiven und passiven Mitgliedern bestehen kann.
Dem Festausschuss steht ein eigens dafür gewählter Vorsitzender, Kassier und Schriftführer
vor. Der Festausschuss wird nach dem Abschluss aller Aktivitäten, die dieses Fest betreffen,
vom Festausschussvorsitzenden wieder aufgelöst.
§ 23
1. Jedes aktive Mitglied erhält bei seiner Verehelichung ein Erinnerungsgeschenk, es wird
am Tage der kirchlichen Trauung Spalier gestanden.
2. Stirbt ein Mitglied, so wird ihm durch letztes Geleit und einer Kranzniederlegung die
letzte Ehre erwiesen. Bei Sterbefall eines verdienten Mitgliedes, ob aktiv oder passiv,
entscheidet die Vorstandschaft.
3. Bei Sterbefall eines verdienten passiven Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.
§ 24
1. Der Verein besteht, solange noch 3 Mitglieder vorhanden sind.
2. Bei etwaiger Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen an die
Gemeinde Bruckberg mit dem Vorbehalt übergeben, das es einer etwa entstehenden
kath. Mädchengruppe, die die gleichen Ziele verfolgt, zurückzugeben ist.
3. Dieser Paragraph kann niemals, auch nicht durch einstimmigen Jahreshaupt-
versammlungsbeschluss umgestoßen werden, sondern nur, wenn jedes Mitglied gegen
Unterschrift sein Einverständnis gegeben hat oder nur 2 von allen Mitgliedern diese
Unterschrift verweigern.
§ 25
1. Vereinskleidung besteht aus:
Dirndl oder Landhauskleidung
2. In der Jahreshauptversammlung erhält jedes anwesende Mitglied eine Brotzeit und ein
Getränk.
Diese Satzung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 10.03.2008, sie tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft.